Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.02.2020 – 5 StR 640/19
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 gemäß § 349 Abs.
und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Jahr und zehn Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Schneider König Berger Mosbacher
ECLI:DE:BGH:2020:050220B5STR640.19.0
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