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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – 5 StR 602/18

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision des Angeklagten ist zulässig. In der vor Einlegung der Revision durch den Verteidiger vom Angeklagten erklärten Revisionsrücknahme ist hier kein Rechtsmittelverzicht zu sehen (vgl. Jesse in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 29). Das Rechtsmittel ist jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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