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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.02.2026 – 5 StR 595/25

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:120226B5STR595.25.0

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers des Angeklagten B. , Rechtsanwalt M. aus K. , zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 5. Mai 2026 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei einer Anreise erst am Hauptverhandlungstag könne er selbst bei Reisebeginn um 6 Uhr eine rechtzeitige Anreise nicht gewährleisten. Hierzu hat er auf konkrete, derzeit bestehende Problemlagen sowohl bei der Bahn- als auch bei der Straßenverbindung hingewiesen.

Randnummer 2

Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

Cirener Köhler Resch

von Häfen Werner

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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