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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.03.2013 – 5 StR 59/13

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten D.

wird dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Verfallsanordnung aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Die Revisionen der Angeklagten haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Nur die Anordnung des Verfalls von 2.865 € hinsichtlich des Angeklagten D. war aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO), da das Landgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft und diejenigen des § 73c StGB lediglich als „nicht vorliegend“ bezeichnet hat. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben und von der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer – ohne Widerspruch hierzu – ergänzt werden. Auf § 111i StPO und §§ 430, 442 StPO wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 442 StPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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