Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 5 StR 587/15
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat kann die Einbeziehung der im angefochtenen Urteil zu Unrecht einbezogenen Geldstrafe nicht entfallen lassen. Weil der Angeklagte diese Strafe bereits als Ersatzfreiheitsstrafe voll verbüßt hat, muss sie bei ihrer Einbeziehung auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Bei Wegfall der Einbeziehung entfiele hingegen die Anrechnung, weswegen der Angeklagte beschwert wäre. Da sich der Antrag des Generalbundesanwalts mithin zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde, ist der Senat nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Zitierte Vorschriften
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