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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.03.2011 – 5 StR 57/11

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 25) „erfordert die Behandlung des Angeklagten einen erheblichen, sich im oberen Bereich der Höchstfrist des § 67b Abs. 1 S. 1 StGB [richtig: § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB] bewegenden Zeitraum“. Damit in Widerspruch steht die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs der Strafe von einem Jahr und neun Monaten, nach der sich unter Berücksichtigung des Halbstrafenzeitpunkts lediglich eine Therapiedauer von einem Jahr ergeben würde. Im Hinblick auf die seit dem 29. November 2009 andauernde Untersuchungshaft lässt der Senat zur Vermeidung von Nachteilen für den Angeklagten die Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe entfallen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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