Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.03.2006 – 5 StR 551/05
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Senat merkt an: Die Revision verschweigt, dass die Zeugin Z. R. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung betreffend ihre Verwandtschaftsverhältnisse zu den Angeklagten angegeben hat, der Angeklagte S. Os. sei der Bruder ihres Vaters, mithin ihr Onkel (vgl. Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer, Sachakten Band IX Bl. 85). Deshalb ist die auf eine Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO gestützte Verfahrensrüge bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und im Übrigen unbegründet, weil die Zeugin nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur – vorgenommenen – Verweigerung des Zeugnisses berechtigt war.
Harms Häger Richter am Bundesgerichtshof Basdorf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
15.03.2006 Harms
Zitierte Vorschriften
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