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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.11.2021 – 5 StR 542/20

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das den Angeklagten A. betreffende Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Randnummer 1

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 13. Januar 2021 dargelegten Gründen unzulässig. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) besteht kein Anlass; auch insoweit nimmt der Senat die Antragsschrift des Generalbundesanwalts in Bezug.

Zitierte Vorschriften

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