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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – 5 StR 53/22

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. November 2021 sowie ihre Revision gegen das vorbenannte Urteil werden verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat gegen die Beschuldigte im Sicherungsverfahren nach § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das dagegen von der Beschuldigten erhobene Rechtsmittel erweist sich als unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das angefochtene Urteil ist am 12. November 2021 in

Anwesenheit der verteidigten Beschuldigten verkündet und diese

ist über das Rechtsmittel der Revision und die dafür

vorgeschriebenen Formen und Fristen belehrt worden. Mit

Schreiben vom 1. Dezember 2021, beim Landgericht

eingegangen am 7. Dezember 2021, hat die Beschuldigte gegen

das Urteil „Berufung“ eingelegt und auf eine möglicherweise

verzögerte Weiterleitung ihres Schreibens hingewiesen.

Aufgrund eines Hinweises des Vorsitzenden vom

7. Dezember 2021 hat die Beschuldigte in einem am

9. Dezember 2021 beim Landgericht eingegangenen Schreiben

die Einlegung des Rechtsmittels erst mit Schreiben vom

1. Dezember 2021 damit zu erklären versucht, sie sei irrtümlich

von dem 21. November 2021 als dem letzten Verhandlungstag

ausgegangen, und hat darum gebeten, der Vorsitzende möge

die „Verspätung von vier Tagen vergeben“ und die „Revision

annehmen“. Am 8. Dezember 2021 hat sie ein nahezu

wortgleiches Schreiben verfasst, das am 13. Dezember 2021

beim Landgericht eingegangen ist. In einem am 17. Dezem-

ber 2021 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat sie

sich erneut zur verzögerten Weiterleitung ihres Schreibens vom

1. Dezember 2021 geäußert, Ausführungen zu den

Hintergründen der Rechtsmitteleinlegung gemacht und erklärt,

auf die „Revision“ nicht verzichten zu wollen.

Sofern in den Schreiben vom 1., 8. oder 9. Dezember 2021 oder

dem am 17. Dezember 2021 beim Landgericht eingegangenen

Schreiben ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor

Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision zu sehen sein sollte,

wäre dieser unzulässig, denn die Beschuldigte hat entgegen

§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht, dass und

warum sie an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert

gewesen ist.

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des

§ 341 Abs. 1 StPO eingelegt und der Beschuldigten keine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Randnummer 2

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend, dass das angefochtene Urteil sachlich-rechtliche Fehler zum Nachteil der Beschuldigten nicht erkennen lässt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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