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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.03.2021 – 5 StR 521/20

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. August 2020 aufgehoben, soweit gegen diesen Angeklagten die Einziehung von Wertersatz angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. und die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbenannte Urteil werden verworfen.

3. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in acht Fällen unter Einbeziehung der (insgesamt 14) Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und unter Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus jener früheren Verurteilung die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 61.231,01 € angeordnet. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten erkannt und ebenfalls eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel des Angeklagten K. führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg, im Übrigen erweist es sich – wie das Rechtsmittel des Angeklagten S. – als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils betreffend den Angeklagten S. insgesamt und betreffend den Angeklagten K. zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Randnummer 3

Die gegen den Angeklagten K. getroffene Einziehungsentscheidung kann hingegen – vorläufig – keinen Bestand haben. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Das Landgericht hat die Einziehungsentscheidung aus dem ge-

samtstrafenfähigen Urteil des Landgerichts Hannover vom

18. März 2020 aufrechterhalten und daneben die Einziehung von

weiteren 61.231,01 EUR angeordnet. Dies begegnet durchgrei-

fenden rechtlichen Bedenken. Enthält eine nach § 55 StGB be-

achtliche Vorverurteilung, wie vorliegend, eine Einziehung des

Wertes von Taterträgen und liegen auch bei dem neu abzuurtei-

lenden Sachverhalt die Voraussetzungen für eine solche Einzie-

hung vor, so muss im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafen-

bildung eine einheitliche Entscheidung hierüber ergehen, die in

die Urteilsformel aufzunehmen ist (Senat, Beschluss vom

3. April 2019 – 5 StR 87/19 –‚ Rdnr. 25, juris; BGH, Urteil vom

29. Mai 2008 – 3 StR 94/08 –‚ NStZ-RR 2008, 275, 276; Schä-

fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl.,

Rdnr. 1262). Der Senat wird dies nicht selbst nachholen können,

weil Feststellungen zur Höhe der durch das Landgericht Hannover

angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen fehlen.“

Randnummer 4

Dem schließt sich der Senat an. Die – rechtsfehlerfrei getroffenen – Feststellungen zum Umfang der für die in diesem Verfahren ausgeurteilten Taten erlangten Taterträge sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die dazu nicht im Widerspruch stehen, sind möglich und insbesondere zur Höhe der in der Vorverurteilung angeordneten Wertersatzeinziehung auch erforderlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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