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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.01.2022 – 5 StR 494/21

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. August 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.030 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit einer zulässigen Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Das am 12. August 2021 nach 10-tägiger Hauptverhandlung ver-

kündete Urteil des Landgerichts hätte gemäß § 275 Abs. 1

Satz 2 StPO spätestens nach sieben Wochen, folglich bis zum

30. September 2021, zu den Akten gelangt sein müssen. Aus-

weislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urteilsur-

kunde ist dies jedoch erst am 6. Oktober 2021 geschehen. Ein

nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand, der gemäß

§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO zur Überschreitung dieser Frist hätte

berechtigen können, ist nicht ersichtlich. Die in der Verfügung

des Vorsitzenden vom 4. Oktober 2021 offengelegte falsche Be-

rechnung der Urteilsabsetzungsfrist vermag einen solchen Um-

stand nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom

13. Juli 2011 – 2 StR 88/11).

Randnummer 3

Dem schließt sich der Senat an. Für die neue Hauptverhandlung weist er nicht nur vorsorglich auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift, sondern auch darauf hin, dass die bislang getroffenen Feststellungen eine täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten nicht belegen (vgl. dazu näher BGH, Beschluss vom 23. November 2020 – 3 StR 380/20 mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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