Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.07.2021 – 5 StR 482/20
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. Mai 2021 werden auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässigen Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 haben in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen hat. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 482/20 entschieden?“