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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.07.2021 – 5 StR 482/20

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. Mai 2021 werden auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässigen Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 haben in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen hat. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Zitierte Vorschriften

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