Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 12.12.2013 – 5 StR 482/13
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2013 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam beschränkte, auf die Sachrüge gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung des einem Tatgericht zukommenden Beurteilungsspielraums ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angesichts der angeführten zahlreichen Milderungsgründe vom Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 StGB ausgegangen ist.
Soweit der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 18. September 2013 (5 StR 375/13) meint, einen Rechtsfehler darin erblicken zu können, das Landgericht sei sich möglicherweise nicht bewusst gewesen, dass die zur Begründung des minder schweren Falles herangezogenen Gesichtspunkte bei der konkreten Strafzumessung nicht mit dem gleichen Gewicht hätten verwandt werden dürfen, kann er nicht durchdringen. Im Gegensatz zu dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall ist die hier verhängte Strafe angesichts der vielen Milderungsgründe (UA S. 33, 34) nicht unverhältnismäßig niedrig. Da sich im Übrigen die begangene Tat im Grenzbereich zwischen Versuch und Vollendung bewegt und sich der Angeklagte auch in einigem Umfang um Wiedergutmachung bemüht hat, wenngleich er damit noch nicht die Voraussetzungen des § 46a StGB erfüllt hat, schließt der Senat aus, dass sich das Landgericht des geringeren Gewichts der herangezogenen Milderungsgründe nicht bewusst gewesen ist. Ein den Angeklagten belastender Rechtsfehler (§ 301 StPO) liegt nicht vor.
Zitierte Vorschriften
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