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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.01.2011 – 5 StR 475/10

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Dem Angeklagten A. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2010 gewährt; damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 11. Oktober 2010 gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das oben genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Der Irrtum der beiden Verteidiger des Angeklagten, der jeweils andere werde die Revision begründen, ist dem Angeklagten auch nicht als Mitverschulden gemäß § 44 Satz 1 StPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 5 StR 418/10).

Randnummer 2

Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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