Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.01.2008 – 5 StR 470/07
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen.
G r ü n d e
Gründe
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 14. Juni 2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 2. Januar 2008 verstorben.
Zitierte Vorschriften
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