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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.10.2013 – 5 StR 464/13

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. August 2013, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2013 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 StPO).

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2013 am 2. Juli 2013 fristgerecht Revision eingelegt. Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 23. Juli 2013 wurde das Rechtsmittel nicht begründet. Das Landgericht hat daher die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1, § 345 Abs. 1 und 2 StPO).

Randnummer 2

Einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte nicht gestellt. Auch wäre seine Behauptung, dass die Nichtbegründung der Revision nicht sein Verschulden, sondern Verschulden seines Pflichtverteidigers sei, nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu begründen. Ebenso wenig wurde die versäumte Handlung fristgemäß nachgeholt (§ 45 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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