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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.09.2026 – 5 StR 446/26

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:220926B5STR446.26.0

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 8. Mai 2026 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die „Einziehung von Wertersatz“ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 23.087 Euro angeordnet. Den Angeklagten S. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es weitere Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten B. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie - wie die Revision des Angeklagten S. insgesamt - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Die vom Landgericht ausgesprochene „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 23.087 Euro hat keinen Bestand.

Randnummer 3

1. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Summe zweier Geldbeträge, die aus vorangegangenen Betäubungsmittelverkäufen stammten und die der Angeklagte am 6. September 2025 (15.500 Euro Bargeld) und am 24. Juli 2025 (7.537 Euro Bargeld) ausweislich der Auswertung seines Mobiltelefons in Besitz hatte.

Randnummer 4

Nach den Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Tat fuhren die beiden Angeklagten am 4. November 2025 mit dem Zug nach H. , wo sie am frühen Morgen des 5. November 2025 ankamen. An diesem Tag erwarben sie gegen 12 Uhr insgesamt 864 g Heroin mit einer Wirkstoffmenge von über 100 g Heroinhydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Schon während der Anreise mit dem Zug hatte B. mit dem Heroinverkäufer Abmachungen getroffen. Als er am 5. November 2025 gegen 1 Uhr von seiner Freundin vom Einbruch in seine Wohnung erfuhr, beauftragte er sie mit der Sicherung von unter der Waschmaschine verstecktem Geld.

Randnummer 5

Zu vorangegangenen Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten B. hat das Landgericht festgestellt, dass dieser bereits seit Juli 2025 gewinnbringend mit Heroin in C. gehandelt habe. Belegt werde dies durch im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung bekannt gewordene (mindestens) 45 verkaufsrelevante Telefonate. Zur Begründung der auf §§ 73, 73c StGB gestützten „Einziehung von Wertersatz“ hat das Landgericht ausgeführt, die Gelder stammten aus den Drogengeschäften des Angeklagten B. .

Randnummer 6

2. Damit sind die Voraussetzungen einer Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht belegt.

Randnummer 7

a) Die Anordnung kann nicht auf §§ 73, 73c StGB gestützt werden, da der Angeklagte aus der verfahrensgegenständlichen Tat nichts erlangt hat. Das in H. gekaufte Heroin wurde schon am Tag der Heimfahrt von der Polizei beschlagnahmt und konnte deshalb nicht verkauft werden.

Randnummer 8

b) Zwar käme grundsätzlich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - hinsichtlich der aus anderen Betäubungsmittelstraftaten stammenden Erlöse eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73a, 73c StGB in Betracht.

Randnummer 9

Hierbei ist aber der Vorrang der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB zu beachten. Denn § 73a StGB ist gegenüber § 73 StGB subsidiär und kann erst dann zur Anwendung gelangen, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind. Es ist nicht zulässig, Gegenstände der erweiterten Einziehung zu unterwerfen, die der Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht erfassten, aber konkretisierbaren Straftaten erlangt hat. Denn diese Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB zu prüfen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 6 StR 480/25, NStZ-RR 2026, 180 mwN). Dass die vorherigen Betäubungsmittelstraftaten konkretisierbar sein könnten, ergibt sich aus dem Hinweis des Landgerichts auf die Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung, die mindestens 45 verkaufsrelevante Telefonate ergeben habe. Ob diese Taten tatsächlich konkretisierbar sind, hat das Landgericht nicht erkennbar geprüft.

Randnummer 10

Für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73a, 73c StGB wäre zudem konkret festzustellen gewesen, in welcher Höhe der vor der Anlasstat erlangte Geldbetrag, dessen gegenständliche Einziehung im Sinne des § 73c StGB unmöglich geworden ist, bei Begehung der Anlasstat gegenständlich oder wenigstens in Form eines Surrogats im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22 Rn. 31 mwN).

Randnummer 11

3. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

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