Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – 5 StR 446/20
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten richten sich gegen ein Urteil der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden.
Zur Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Denn Revisionen gegen ein Urteil einer Staatsschutzkammer nach § 74a GVG sind gemäß A. II. S. 165 zu 2.a) des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs dem 3. Strafsenat zugewiesen.
Der 3. Strafsenat ist angehört worden; er hat gegen die Abgabe keine Einwände erhoben.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 446/20 entschieden?“