Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.10.2025 – 5 StR 440/25
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:091025B5STR440.25.0
Tenor
1. K. wird als Nebenklägerin zugelassen.
2. Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin L. als Beistand bestellt; ihr weitergehender Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verletzte K. war auf ihre erstmals formwirksam angebrachte Anschlusserklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1, § 32d Satz 2 StPO; vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) vom 2. September 2025 als Nebenklägerin zuzulassen. Ihre Anschlussberechtigung folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
2. Zudem war der Nebenklägerin auf ihren Antrag Rechtsanwältin L. nach § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO für das weitere Verfahren als Beistand zu bestellen. Indes war eine rückwirkende Bestellung abzulehnen; diese ist grundsätzlich nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 48/08, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Bestellung 1); Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Cirener | Gericke | Köhler
Resch | Werner
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 440/25 entschieden?“