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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.11.2025 – 5 StR 421/25

Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:171125B5STR421.25.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Die Schriftsätze vom 21. August und 19. September 2025 lagen vor und waren Gegenstand der Beratung. Eine Gehörsverletzung ist nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Gericke Mosbacher Köhler

Resch von Häfen

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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