Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – 5 StR 388/11
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Der den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf dessen Kosten verworfen.
G r ü n d e
Gründe
Der Antrag vom 30. November 2011 ist unzulässig. Er entbehrt der gebotenen Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von einem Gehörsverstoß Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 2 StPO). Zudem ermangelt es der gebotenen Begründung, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 356a Rn. 7). Eine solche liegt nicht in einem bloßen vollumfänglichen Anschluss an „vorangegangene Ausführungen des Kollegen RA V. “ (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 1 StR 527/05, NJW 2006, 1220).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 388/11 entschieden?“