Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.12.2019 – 5 StR 372/19
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2019 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Nachstellung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung und wegen Nachstellung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in dem Fall II.2 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, da die bisher getroffenen Feststellungen die Annahme einer versuchten sexuellen Nötigung nicht tragen, aber nicht ausgeschlossen ist, dass die für eine Verurteilung nach § 177 Abs. 1, 3 und 5 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden könnten.
Die Teileinstellung hat das Entfallen der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Folge. Die Freiheitsstrafe für die Tat II.1 bleibt bestehen. Der Senat ändert den Schuld- und Strafausspruch entsprechend ab.
Zitierte Vorschriften
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