Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.08.2014 – 5 StR 369/14
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.
Gründe
In dieser Sache hat der 3. Strafsenat über den Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) bereits durch Beschluss vom 8. Februar 2007 – 3 StR 8/07 – entschieden. Er ist daher nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs (B. VI. 7.) auch zur Entscheidung über den neuerlichen Rechtsbehelf des Beschuldigten vom 1. Juli 2014 berufen. Der Senat gibt das Verfahren – nach Rücksprache – daher an diesen Senat ab.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 StR 369/14 entschieden?“