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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.11.2022 – 5 StR 351/22

Erforderlichkeit der Anreise eines Pflichtverteidigers am Vortag des Hauptverhandlungstermins
Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:081122B5STR351.22.0
Normenkette
§ 46 Abs 1 RVG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt F. aus Hamburg zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Dezember 2022 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptverhandlungstag müsse er die Reise um 5.30 Uhr antreten.

Randnummer 2

Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

Cirener | | Gericke | | Köhler

| Resch | | von Häfen |

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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