Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.08.2019 – 5 StR 348/19
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung der „zwei Mobiltelefone Samsung“ entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung der beiden Mobiltelefone, hinsichtlich derer das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat, gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO ab.
Zitierte Vorschriften
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