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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.08.2019 – 5 StR 348/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung der „zwei Mobiltelefone Samsung“ entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung der beiden Mobiltelefone, hinsichtlich derer das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat, gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO ab.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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