Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.07.2012 – 5 StR 33/12
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 mit Beschluss vom 21. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen vom Verurteilten erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Entscheidung bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Die angesprochenen Revisionsbegründungsschriften des Beschwerdeführers lagen dem Senat sämtlich vor.
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