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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – 5 StR 31/22

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 3. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der außerhalb der Aussagen der Geschädigten liegenden, den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen, namentlich der ihm eindeutig zuzuordnenden DNA-Spuren, der unmittelbar nach den Taten festgestellten Verletzungen der Geschädigten, des wiederkehrenden Tatmusters und des Umstands, dass den untereinander nicht bekannten Tatopfern der Angeklagte vor den Taten jeweils völlig unbekannt war, bestand in keinem der Fälle eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, die eine besonders kritische Würdigung der den Angeklagten belastenden Aussagen der Geschädigten ausgehend von der sogenannten Null-Hypothese erfordert hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 477/21 Rn. 4; vom 12. November 2019 – 5 StR 451/19 Rn. 3; Urteil vom 26. August 2021 – 3 StR 7/21 Rn. 14 ff.). Dass die Strafkammer die Aussagen gleichwohl – zwar überflüssig ausführlich aber im Übrigen rechtsfehlerfrei – so gewürdigt hat, als gäbe es die anderen Beweismittel nicht, beschwert den Angeklagten ersichtlich nicht.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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