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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.08.2011 – 5 StR 294/11

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

In Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist der durch den Angeklagten und seinen Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht als wirksam zustande gekommen anzusehen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO), die Revision des Angeklagten mithin unzulässig.

Zitierte Vorschriften

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