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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.08.2016 – 5 StR 283/16

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 9. Juli 2015 (54 Ds 551 Js 18141/15) erteilte richterliche Weisung erledigt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 2 JGG).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Randnummer 1

Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Landgericht von der Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 9. Juli 2015 wegen Diebstahls verhängten richterlichen Weisung abgesehen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG) und diese gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 JGG für erledigt erklärt hat. Da die Erledigungserklärung nicht tenoriert worden ist, nimmt der Senat eine entsprechende Klarstellung vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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