Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.07.2017 – 5 StR 248/17
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Anträge des Pflichtverteidigers des Verurteilten, Rechtsanwalt P. , sowie des Verurteilten auf Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers, auf dessen Abberufung und Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Gründe
Den Anträgen war nicht zu entsprechen, da das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit dem Beschluss vom 13. Juli 2017 abgeschlossen ist.
Zudem sieht die Strafprozessordnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung des Angeklagten nicht vor. Gründe, die hinreichend konkret die Notwendigkeit des Austausches des Pflichtverteidigers in der Revisionsinstanz als bloßer Rechtsinstanz belegen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Bundesgerichtshof lediglich mit Anträgen auf Wiedereinsetzung und nach § 346 StPO befasst war.
Zitierte Vorschriften
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