Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.10.2016 – 5 StR 234/16
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kiel vom 16. Oktober 2015 im Strafausspruch
dahin klargestellt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung
der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts
Neumünster vom 6. Mai 2011 sowie der Strafe aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 29. April 2015 unter
Auflösung der dort nachträglich gebildeten Gesamtgeldstra-
fe zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je
zehn Euro verurteilt ist.
2. Darüber hinaus wird das Urteil im Adhäsionsausspruch
nach § 349 Abs. 4 StPO wie folgt neu gefasst:
a) Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin auf-
grund der in der Zeit von September 2010 bis Febru-
ar 2011 zu ihrem Nachteil vom Angeklagten begange-
nen drei Straftaten ist dem Grunde nach gerechtfertigt;
b) es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch
aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen
herrührt.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsi-
onsantrag der Nebenklägerin gegen den Angeklagten ab-
gesehen.
3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung der in der Beschlussformel genannten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, von denen 90 Tagessätze als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro (nebst Zinsen) zu zahlen, und festgestellt, dass er verpflichtet ist, ihr alle aus den zu ihrem Nachteil begangenen Straftaten entstehenden immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen. Schließlich hat es festgestellt, dass diese Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren.
Die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nur hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts erfolgreich.
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte an der Adhäsions- und Nebenklägerin, die im Tatzeitraum der Prostitution nachging, in drei Fällen gegen ihren Willen den Analverkehr durchführte, was für sie mit erheblichen Schmerzen und Verletzungen am After verbunden war. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass die Taten darüber hinaus die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB erfüllten.
2. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 StPO weist der Senat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts darauf hin, dass ein Beruhen des Urteils auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte in allen Fällen nur wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Erkenntnisse über die sexuellen Vorlieben des Angeklagten aus der auf seinen Antrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten Vernehmung der Zeugin B. spielten bei der Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts keine Rolle.
3. Demgegenüber enthält die Adhäsionsentscheidung durchgreifende Rechtsfehler und kann deshalb keinen Bestand haben. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ändert der Senat die Adhäsionsentscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. Eine Verantwortlichkeit des Angeklagten neben weiteren Beteiligten für die posttraumatische Belastungsstörung ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 171b StPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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