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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.09.2014 – 5 StR 232/14

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Erinnerung des Nebenklägers A. gegen den Kostenansatz vom 11. August 2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Der nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat – was der Nebenkläger hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 140 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Nebenklägers widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der – die Gerichte allerdings ohnehin nicht bindenden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 5 StR 406/09, BGHR GKG § 66 Abs. 1 Erinnerung 1) – Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 der Bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfg), wonach allein unter der genannten Voraussetzung der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten absehen darf.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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