Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.08.2017 – 5 StR 224/17
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin K. vom 4. Juli 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T. für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Juli 2017, in dem der Vertreter der Nebenklägerin sich lediglich den Ausführungen des Generalbundesanwalts anschloss, liegt keine dieser Voraussetzungen hier vor (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 mwN).
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