Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.07.2017 – 5 StR 20/16
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 6. Mai 2015 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des von ihr mit der Revision angefochtenen Urteils sowie gegen die Entscheidung, dass dem Angeklagten in dieser Sache eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zusteht, sind unbegründet.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach die Kosten des Verfahrens und die dem – nunmehr rechtskräftig – freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu tragen sind, entspricht der Rechtslage (§ 467 Abs. 1 StPO).
Gleiches gilt hinsichtlich der Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Gründe für einen Ausschluss der Entschädigung (§ 5 StrEG) oder für deren Versagung (§ 6 StrEG) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 5 StrEG, § 6 StrEG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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