Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.04.2015 – 5 StR 169/14
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 15. Juli 2014 (NStZ-RR 2014, 315) mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist. Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) die genannte Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. April 2015 Folgendes ausgeführt:
„Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Ja-
nuar 2015 – 2 BvR 2055/14 – auf die Verfassungsbeschwerde
des Angeklagten G. den Beschluss des Senats vom 15. Ju-
li 2014 – 5 StR 169/14 –, mit dem die Revision des Angeklag-
ten verworfen wurde, aufgehoben und die Sache an den Bun-
desgerichtshof zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsge-
richt erkennt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG, weil die Revisionsentscheidung dem vorliegenden Verstoß
des Landgerichts gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 243
Abs. 4 StPO über den Inhalt eines mit dem Ziel einer Verstän-
digung stattgefundenen Hinterzimmergesprächs des Tatge-
richts mit dem Staatsanwalt und den Verteidigern nicht Rech-
nung trage. Die Möglichkeit des Beruhens des landgerichtlichen
Urteils auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO dürfe nicht
auf den Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussagever-
halten des Angeklagten verengt werden. Die Transparenzvor-
schriften des Verständigungsgesetzes dienten insbesondere
auch dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen
sich vollziehenden ‚Schulterschluss‘ zwischen Gericht, Staats-
anwaltschaft und Verteidigung.
Die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
stellt damit klar, dass die Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts auf das Ineinandergreifen der wesentlichen
Kautelen des Verständigungsgesetzes für außerhalb der
Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche, nämlich
die Aufklärungsmaxime, die Öffentlichkeit und die Aussagefrei-
heit, abstellt. Somit ist im Falle eines Verstoßes gegen die Mit-
teilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO und damit gegen den
Öffentlichkeitsgrundsatz der schmale Grat einer Beruhensprü-
fung unter dem Gesichtspunkt der Aussagefreiheit des Ange-
klagten nur dann eröffnet, wenn im Revisionsverfahren Klarheit
geschaffen ist, welchen Inhalt die Hinterzimmergespräche hat-
ten und diese zweifelsfrei nicht auf die Herbeiführung einer ge-
setzeswidrigen Absprache gerichtet waren (wie in dem parallel
entschiedenen Verfahren – 2 BvR 878/14 –, in dem die Verfas-
sungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wur-
de).
Im konkreten Fall ist dies, wie die Erwiderung der Revision vom
10. Juni 2014 auf meinen Verwerfungsantrag vom 6. Mai 2014
zeigt, angesichts der gemäß § 243 Abs. 4 StPO völlig unzu-
reichenden Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhand-
lung und der widersprüchlichen und lückenhaften dienstlichen
Äußerungen der Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der
Staatsanwaltschaft und der wiederholten Stellungnahmen der
Verteidiger völlig aussichtslos. Das Urteil des Landgerichts
Braunschweig muss deshalb aufgehoben werden.“
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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