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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 11.12.2013 – 5 StR 162/13

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dölp,

Richter Prof. Dr. König,

Richter Dr. Berger,

Richter Bellay

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt M.

als Verteidiger des Angeklagten R. ,

Rechtsanwältin S.

als Verteidigerin des Angeklagten T. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. September 2012 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat wegen Kapitalanlagebetrugs die Angeklagten R. und G. jeweils zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro, den Angeklagten T. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer hat das Landgericht je 30 Tagessätze der Geldstrafen als vollstreckt erkannt. Die Revisionen dieser drei Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Von weiteren Anklagevorwürfen der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu hat das Landgericht alle Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Randnummer 2

Gegen die Freisprüche und die Rechtsfolgenentscheidung in den Verurteilungsfällen richten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die – vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen – Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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