Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 11.12.2013 – 5 StR 162/13
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt M.
als Verteidiger des Angeklagten R. ,
Rechtsanwältin S.
als Verteidigerin des Angeklagten T. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. September 2012 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Gründe
Das Landgericht hat wegen Kapitalanlagebetrugs die Angeklagten R. und G. jeweils zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro, den Angeklagten T. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer hat das Landgericht je 30 Tagessätze der Geldstrafen als vollstreckt erkannt. Die Revisionen dieser drei Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Von weiteren Anklagevorwürfen der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu hat das Landgericht alle Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Gegen die Freisprüche und die Rechtsfolgenentscheidung in den Verurteilungsfällen richten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die – vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen – Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zitierte Vorschriften
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