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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 – 5 StR 156/09

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung des Beweisantrags war noch nicht rechtsfehlerhaft, da das Landgericht einerseits seine eigene Sachkunde durch die überaus sorgfältige Würdigung der Anknüpfungstatsachen und Erörterung derselben hinreichend belegt hat, andererseits die Strafzumessung durch die erhebliche Gewichtung der affektiven Erregung und der diese bedingenden Umstände selbst für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht zu beanstanden wäre. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzugswürdig gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 21).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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