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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.07.2021 – 5 StR 136/21

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 4. Dezember 2020 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Gesamtstrafe und den Anrechnungsmaßstab für erlittene Auslieferungshaft unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen versuchten Diebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Randnummer 2

Das Landgericht hat aus den Einzelstrafen zu Recht keine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, weil im Zeitpunkt des Urteils für Tat 2 noch keine nachträgliche Auslieferungsbewilligung Portugals vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 5 StR 562/20). Während des Laufs des Revisionsverfahrens ist die Auslieferung bewilligt worden. In einer solchen Konstellation hält es der Senat für geboten, die nunmehr zulässige Gesamtstrafenbildung im laufenden Verfahren vorzunehmen, anstatt auf das Nachtragsverfahren nach § 460 StPO zu verweisen. Dies ermöglicht, auf die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe insgesamt einen (bislang nur für Tat 1 berücksichtigten) Härteausgleich zu gewähren, weil die an sich einbeziehungsfähige Strafe aus dem Strafbefehl vom 4. Oktober 2019 vollstreckt ist. Zudem wird das neue Tatgericht die bisher unterlassene Anrechnungsentscheidung für erlittene Auslieferungshaft nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu treffen haben. Feststellungen sind hiervon nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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