Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 – 5 StR 129/10

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. Dezember 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Die unter dem 18. Januar 2010 eingelegte Revision des Angeklagten ist wegen Verfristung unzulässig (§ 341 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift unter 2.b.aa) zutreffend dargelegten Gründen. Auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts stellt der Senat nicht ab, zumal es an der gebotenen Protokollierung nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO fehlt. Der Senat weist darauf hin, dass er einen Verzicht auf Rechtmittelbelehrung zwar nicht als unwirksam, aber im Allgemeinen kaum als angemessen erachtet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 5 StR 129/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten