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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.05.2019 – 5 StR 124/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß §

Randnummer 349

Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 12. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe

als unbegründet verworfen, dass auch hinsichtlich der gegen

ihn angeordneten Einziehung von Wertersatz in Höhe des Teil-

betrages von 4.150 Euro der Angeklagte als Gesamtschuldner

haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

13. März 2019 sowie BGH, Beschluss vom 17. April 2019 – 5

StR 603/18 mwN).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zitierte Vorschriften

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