Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.05.2019 – 5 StR 124/19
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß §
Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 12. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass auch hinsichtlich der gegen
ihn angeordneten Einziehung von Wertersatz in Höhe des Teil-
betrages von 4.150 Euro der Angeklagte als Gesamtschuldner
haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
13. März 2019 sowie BGH, Beschluss vom 17. April 2019 – 5
StR 603/18 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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