Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 ARs 9/21
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Randnummer 1
Der mit der Rechtsbeschwerde vom 22. März 2021 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist ihrerseits nicht anfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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