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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.06.2020 – 5 ARs 9/20

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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