Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.01.2012 – 5 ARs 63/11
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Gründe
Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen von ihm nicht näher bezeichneten Bescheid des Bundesjustizministeriums gestellt. In der Sache geht es ihm dabei allerdings um die „Überprüfung und Aufhebung des gegen mich völlig zu Unrecht ergangenen Urteils“ und um „Annullierung des rechtswidrigen Verhaltens der Justizbehörden München“. Das Kammergericht hat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller „Widerspruch“ eingelegt.
Dieser Rechtsbehelf, den der Antragsteller trotz mehrmaliger ausdrücklicher gerichtlicher Hinweise als Rechtsbeschwerde verstanden wissen will, ist unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Dies ist hier nicht der Fall.
Zitierte Vorschriften
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