Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.12.2022 – 5 ARs 54/22
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:061222B5ARS54.22.0
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 20. September 2022 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf „Zulassung der Rechtsbeschwerde“ ist zurückzuweisen. Gegen das angegriffene Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, weil es sich dabei und bei der zugrundeliegenden Verfügung nicht um einen Beschluss im Sinne des § 29 Abs. 1 EGGVG handelt. Einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 5 ARs 48/22).
Cirener | | Gericke | | Mosbacher
| Resch | | Werner |
Zitierte Vorschriften
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