Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – 5 ARs 5/20
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 25. Februar 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Randnummer 1
Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 5 ARs 5/20 entschieden?“