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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 5 ARs 34/13

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.

Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

Randnummer 1

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Randnummer 2

„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“

Randnummer 3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Randnummer 4

Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.

Basdorf Dölp König

Berger Bellay

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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