Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.10.2021 – 5 ARs 23/21
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Randnummer 1
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Cirener Berger Gericke Köhler Resch
Vorinstanz: OLG Hamm, 10.08.2021 – III- 1 VAs 83/21
Zitierte Vorschriften
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