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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.10.2021 – 5 ARs 23/21

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Cirener Berger Gericke Köhler Resch

Vorinstanz: OLG Hamm, 10.08.2021 – III- 1 VAs 83/21

Zitierte Vorschriften

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