Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.07.2022 – 5 ARs 19/22
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2022 ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Zitierte Vorschriften
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