Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.07.2022 – 5 ARs 19/22

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2022 ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 5 ARs 19/22 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten