Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – 5 ARs 19/21
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Januar 2021 (in Verbindung mit dem Beschluss vom 11. Februar 2021) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Januar 2021 (der mit Beschluss vom 11. Februar 2021 durch Verwerfung einer Gegenvorstellung bestätigt wurde) ist unzulässig, weil sie das Kammergericht nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Da der Beschwerdeführer unter der von ihm angegebenen Anschrift laut Postzustellungsurkunde postalisch nicht zu ermitteln war, konnte ihm der diesbezügliche Antrag des Generalbundesanwalts zwar nicht zugestellt werden. Dies hindert eine Entscheidung des Senats aber nicht, weil der Antragsteller selbst seine Anhörung unmöglich gemacht hat. Zudem ist er bereits durch Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2021 ausführlich darauf hingewiesen worden (S. 3 des Beschlusses), dass eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof mangels Zulassung derselben unzulässig mit entsprechender Kostenfolge zu verwerfen sei.
Zitierte Vorschriften
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