Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.10.2025 – 5 ARs 14/25
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:211025B5ARS14.25.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Schmitt/Köhler, § 29 EGGVG Rn. 2 mwN).
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler von Häfen
Zitierte Vorschriften
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